Alles schon da gewesen!
In der GV-Sizung vom 13.10.2004 habe ich folgende Frage an den Bürgermeister gerichtet
(nachzulesen unter oberndorf.co.at /Politik /Sitzungsprotokolle)
Dipl.-Ing. Hans Weiner:
In der letzten öffentlichen GV-Sitzung vom 22. September 2004 wurde der Prüfbericht der Abteilung 11 des Amtes der Salzburger Landesregierung verlesen und diskutiert. Dabei konnten auch nicht fachkundige Zuhörer feststellen, dass durch Fehlleistungen von verantwortlichen Personen Schaden für die Stadtkasse und damit für die finanziellen Mittel der Oberndorfer Bevölkerung entstanden sind. Hat die Gemeinde Oberndorf ein Schadenersatzverfahren gegen die nachweislich schadensverantwortlichen Personen geprüft?
Bürgermeister Schröder:
Das kann ich mit einem ganz klaren und eindeutigen „nein“ beantworten.
Dipl.-Ing. Hans Weiner:
Warum nicht?
Bürgermeister Schröder:
Weil es hiezu von keiner Fraktion einen derartigen Antrag gegeben hat und auch seitens des Bürgermeisters keine diesbezüglichen Schritte unternommen wurden. Ich glaube, dass hinsichtlich der im Prüfbericht festgehaltenen Mängel, die in den letzten Jahren festgestellt bzw. berichtet wurden, die politische Entscheidung am 7. März 2004 gefallen ist. Eine Schadensersatzpflicht bzw. eine Schadenswiedergutmachung in dem Sinne – wenn Sie es so nennen wollen – wurde von mir nicht eingeleitet und auch von der Gemeindeaufsicht in keinster Weise in Erwägung gezogen.
Dipl.-Ing. Hans Weiner:
Wann und in welcher Höhe kann ein Gemeindevertreter oder –angestellter wegen Minder- oder Fehlleistung zum Schadenersatz herangezogen werden?
Bürgermeister Schröder:
Diese Frage kann ich Ihnen jetzt nicht beantworten. Die Höhe ist mir nicht bekannt. Nachdem Sie aber jetzt das Salzburger Landesgesetz in die Hand nehmen, gehe ich davon aus, daß Sie die Frage selbst beantworten werden.
Dipl.-Ing. Hans Weiner:
Da ich kein Jurist bin, würde ich mir das nicht anmaßen. Ich weise auf § 88 der Gemeindeordnung hin, der den Titel trägt „Strafen gegen Mitglieder der Gemeindevorstehung und der Gemeindevertretung“. Ein wesentlicher Punkt hier ist, dass so wie auch im normalen Strafrecht unterschieden wird zwischen leichter Fahrlässigkeit, grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Ich habe dazu nicht mehr zu sagen.
Bürgermeister Schröder:
Ich darf noch ergänzen: Es ist von der Gemeindeaufsicht – nachdem Sie ja diesen Prüfbericht zitiert haben – in keinster Weise eine grobe Fahrlässigkeit bekundet worden; in diesem Prüfbericht findet sie sich nicht wieder.
dazu im Zuge des Hypo-Desasters ein Artikel aus der Presse: